Allgemeine Geschäftsbedingungen.

8sense:AGBs §1 Geltung dieser Vertragsbedingungen
Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von 8sense an den Auftraggeber gelten die nachfolgenden 8sense-Vertragsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende, von diesen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers kommen nicht zur Anwendung, es sei denn, 8sense hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die 8sense-Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn 8sense in Kenntnis entgegenstehender oder von 8sense-Vertragsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos durchführt. Die 8sense-Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, es sei denn, es wird etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.


§2 Vertragsschluß
8sense ist an Angebote im Rahmen der gesetzlichen Fristen gebunden. Nimmt der Auftraggeber ein Angebot von 8sense erst nach Ablauf dieser Fristen an, so ist 8sense berechtigt, ein neues Angebot zu unterbreiten. Der Vertrag kommt zustande, wenn 8sense dem Auftraggeber innerhalb von einer Woche mitteilt, daß der Vertrag durchgeführt wird oder innerhalb gleicher Frist die vertragliche Leistung anbietet.


§3 Lieferungen, Lieferfristen, Eigentumsvorbehalt
Wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind alle Lieferungen und Leistungen am Geschäftssitz von 8sense auszuführen. Auf Wunsch versendet 8sense zu liefernde Gegenstände an den Auftraggebers. Die durch eine Versendung auf Wunsch des Auftraggebers entstehenden Kosten werden diesem gesondert in Rechnung gestellt. Sind im Rahmen der Ausführung des Vertrages Gegenstände oder Programme an den Auftraggeber zu übereignen, so behält sich 8sense das Eigentum daran bis zum vollständigen Ausgleich der aufgrund des Vertrages von dem Auftraggeber zu erbringenden Zahlungen vor.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nicht nach, so kann 8sense den Vertragsgegenstand vom Auftraggeber herausverlangen. Bei Web-Applikatonen / Websites kann nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist die Löschung oder Abschaltung der Website, wenn möglich durch 8sense duchgeführt, oder durch Dritten auf Kosten des Auftraggebers gefordert werden.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von 8sense eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung von 8sense beeinträchtigende, Überlassung des Vertragsgegenstandes sowie dessen Veränderung zulässig. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Vertragsgegenstandes oder bei Ausübung von Unternehmerpfandrechten Dritter hat der Auftraggeber 8sense sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von 8sense hinzuweisen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von den Dritten eingezogen werden können.


§4 Preise, Vergütungen, Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber hat die vertraglichen Leistungen – wenn nichts anderes vereinbart wurde – gemäß des Angebotspreises des Vertragsgegenstandes zu vergüten. Zusatz- oder Mehraufwandkosten werden in jedem Fall gesondert vereinbart und in dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 8sense garantiert den vereinbarten Angebotspreis für die Dauer von drei Monaten ab Vertragsschluß für den Vertragsgegenstand.
Vereinbarte Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Rechnungen von 8sense sind innerhalb von zehn Kalendertagen nach den in der Rechnung angegebenen Datum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Gegen Ansprüche von 8sense kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder insofern ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis beruht. Werden Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.


§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber benennt nach Vertragsschluß einen Ansprechpartner, der 8sense für notwendige Informationen zur Verfügung steht und Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, zumindest diesen Ansprechpartner vor Beginn der Nutzung von 8sense-Vertragsgegenständen – insbesondere Individualprogramme und Web-Applikationen – an einer von 8sense angebotenen Einweisung teilnehmen zu lassen.


§6 Mitwirkung des Auftraggebers bei der Fehlerbehebung
Treten bei vertragsgemäßer Nutzung von Vertragsgegenständen Fehler auf, so hat der Auftraggeber diese unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen an 8sense zu melden, und zwar auf Verlangen von 8sense schriftlich. Bei der Benutzung von 8sense-Programmen hat der Auftraggeber im Falle eines Auftretens von Fehlern vollständige Aufzeichnungen über das bei Auftreten des Fehlers laufende Programm, die benutzte Funktion, den Programmstatus, die auf dem Bildschirm angezeigten Fehlermeldungen und alle anderen für die Fehlerbeseitigung bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Über die sachentsprechende Fehlermeldung hinaus hat der Auftraggeber 8sense im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen. Bei Bedarf stellt der Auftraggeber kostenfrei die letzte Daten-Sicherung auf Datenträger zur Verfügung.


§7 Gewährleistung
Es wird darauf hingewiesen, daß es nicht möglich ist, Datenverarbeitungssysteme so zu entwickeln, daß sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. 8sense leistet Gewähr, daß das System im Sinne der herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Auftraggeber gültigen Beschreibung brauchbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht. Werden bei vertragsgemäßer Nutzung des Vertragsgegenstandes Mängel sichtbar, die bei Übergabe an den Auftraggeber vorhanden waren, so wird 8sense diese Mängel während der Gewährleistungszeit nach seiner Wahl kostenlos beseitigen oder gegebenenfalls mangelhafte Teile durch mangelfreie ersetzen. Gelingt es 8sense in drei Versuchen nicht, einen vom Auftraggebers ordungsgemäß gemeldeten Fehler zu beseitigen, so kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt nicht, so lange eine Nachbesserung unterbleibt, weil der Auftraggeber im Rahmen von Software-Verträgen die Einspielung neuer, ihm von 8sense zur Verfügung gestellten, Programmversionen unterläßt. Die Gewährleistungszeit beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit der Abnahme, spätestens vier Wochen nach Übergabe der Vertragsgegenstände an den Auftraggebers. Die Gewährleistung erlischt für Vertragsgegenstände, in die der Auftraggeber eingreift oder durch Dritte eingreifen läßt. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder ausgetauscht, so tritt für die nachgebesserten oder ausgetauschten Teile keine Verlängerung der Gewährleistungszeit ein. 8sense steht im Rahmen von Software-Verträgen dafür ein, daß die von 8sense gelieferten 8sense-Programme in Deutschland frei von Rechten Dritter sind, die deren Nutzung durch den Auftraggeber einschränken. 8sense stellt den Auftraggebers von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei, wenn der Auftraggeber 8sense unverzüglich schriftlich über die Anmeldung von Ansprüchen durch Dritte informiert und 8sense dazu ermächtigt, die Abwehr der Ansprüche Dritter gerichtlich sowie außergerichtlich zu übernehmen und den Streit nach eigenem Gutdünken beizulegen. Weiterhin ist die Freistellung davon abhängig, daß der Auftraggeber 8sense bei der Abwehr im Rahmen des ihm Möglichen unterstützt und davon absieht, die Verteidigung gegen die Ansprüche durch Verhaltensweisen zu beeinflussen, denen 8sense nicht zuvor schriftlich zugestimmt hat, insbesondere davon absieht, die Ansprüche ohne schriftliche Zustimmung von 8sense anzuerkennen. Eine Freistellung scheidet allerdings aus, wenn die geltend gemachte Verletzung von Schutzrechten unmittelbar oder mittelbar darauf beruht, daß der Auftraggeber über die ihm von 8sense eingeräumten Befugnisse hinausgegangen ist, insbesondere die Programme selbst oder durch Dritte geändert hat, oder diese in anderer Weise oder zu einem anderen Zweck benutzt, als dies vertraglich vereinbart oder in der betreffenden Programmdokumentation festgelegt ist.


§8 Haftung von 8sense
Schadensersatzansprüche gegen 8sense gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere wegen Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, aufgrund Verzuges, der Gewährleistung, einer Verletzung der Fehlerbeseitigungspflicht oder aus positiver Vertragsverletzung, aus nach Vertragsschluß eintretender Unmöglichkeit oder aus unerlaubter Handlung) sind ausgeschlossen, soweit 8sense oder deren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Der Haftungsausschluß gilt nicht für anfängliches Unvermögen zur Leistung und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung wegen Wertminderung des Vertragsgegenstandes, entgangener Nutzung, entgangenem Gewinn oder von Folgeschäden ausgeschlossen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist im Fall leichter Fahrlässigkeit auf 10% des vertraglichen Entgeltes – bei Dauerverträgen (Pflege- und Wartungsverträge) auf 10% des Entgeltes für ein halbes Jahr begrenzt.


§9 Geheimhaltungspflichten, Programmschutz
Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von 8sense-Programmen (Individualprogramme, Web-Applikationen), so erkennt der Auftraggeber an, daß sämtliche Informationen über diese Programme sowie die Programme selbst und die hierzu zu liefernden Quellcodes geheim sind, soweit sie nicht offenkundig sind oder der Auftraggeber sie von dritter Seite her kennt. Der Auftraggeber erkennt weiterhin an, daß es sich bei den in diesem Sinne geheimen Informationen und Gegeständen um Betriebsgeheimnisse von 8sense handelt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche in diesem Sinne geheimen Daten, Informationen und Unterlagen, insbesondere Informationen über die Arbeitsweise und die Datenstruktur der vertragsgegenständlichen Programme und die Programme selbst Dritten nicht zugänglich zu machen, und alle in seinem Bereich zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Informationen, Daten und Programme Dritten nicht zugänglich werden (Geheimhaltungspflicht). Urheberrechtsvermerke auf Datenträgern mit 8sense-Programmen und im Quellcode von 8sense-Programmen dürfen nicht entfernt werden. Der Auftraggeber darf vertragsgegenständliche 8sense-Programme ohne gesonderte schriftliche Zustimmung von 8sense nur für Programmsicherungszwecke kopieren, wobei auf Sicherungskopien jeweils der Urhebervermerk des Original-Datenträgers anzubringen ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden von 8sense einschließlich entgangenem Gewinn zu ersetzen, soweit diese aus einer Verletzung der Verpflichtung aus dem vorstehendem Absätzen (1) und (2) entstehen. Dies gilt unbeschadet sonstiger Ersatzpflichten aus jedwedem Rechtsgrund. Die vorstehenden Verpflichtungen enden nicht mit der Beendigung dieses Vertrages, sondern erst dann, wenn die im Sinne dieses Vertrages geheimen Daten, Informationen und Unterlagen öffentlich bekannt sind, ohne daß dies auf einer Vertragsverletzung durch den Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter beruht. 8sense ist im übrigen berechtigt, Maßnahmen zum Schutz von Programmen zu treffen oder zur Sicherung der Bezahlung vertraglicher Entgelte eine zeitabhängige Programmsperre vorzusehen.


§10 Wahrung der Vertraulichkeit
8sense verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen und als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Dies gilt im Besonderen auch bei Arbeiten per Online/Internet.


§11 Lieferung von Geräten
Ist Gegenstand des Vertrages die Lieferung von elektrischen oder elektronischen Geräten oder sonstiger Hardware (z.B. Computer, Peripheriegeräte, Monitore, Netzteile etc.), so verpflichtet sich der 8sense-Auftraggeber, beim Betrieb der Liefergegenstände ausschließlich Zubehör und Verbrauchsmaterialien zu verwenden, die von 8sense empfohlen sind oder die in ihren technischen Daten und ihrer Qualität den von 8sense empfohlenen Zubehörteilen und Verbrauchsmaterialien entsprechen. Gewährleistungsansprüche für Fehler, die darauf beruhen, daß der Auftraggeber gegen diese Pflicht verstößt, sind ausgeschlossen. 8sense ist nicht zur Gewährleistung für Fehler in Kabelinstallationen verpflichtet, die nicht von 8sense vorgenommen wurden.


§12 Lieferung von Web-Applikationen und Computerprogrammen
Ist Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Web-Applikationen oder Computerprogrammen, so gelten ergänzend folgende besondere Bestimmungen:
Merkmale und Funktionen von Individualprogrammen, Web-Applikationen und Sonderprogrammierungen werden zwischen den Vertragspartnern gesondert vereinbart. Wird für die Programmierung ein Pflichtenheft erstellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dieses zu prüfen und innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe des Pflichtenheftes 8sense seine Beanstandungen hierzu schriftlich bekannt zu geben. Wenn innerhalb dieser Frist Beanstandungen von dem Auftraggeber nicht bekanntgegeben werden und sobald berechtigte Beanstandungen ausgeräumt sind, bestimmen sich die von 8sense geschuldeten Merkmale und Funktionen des Individualprogramms / Web-Applikationen / der Sonderprogrammierung ausschließlich nach dem Inhalt des Pflichtenheftes. Davon abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn diese schriftlich getroffen wurden. Der 8sense-Auftraggeber ist auf Verlangen von 8sense verpflichtet, die Maßgeblichkeit der Festlegungen im Pflichtenheft schriftlich zu bestätigen. Ist Gegenstand des Vertrages die Lieferung eines Programmes unter GNU General Public License der Free Software Foundation, so gelten die Bedingungen der GPL. Einsatzvorbereitung, Installation, Schulung und Beratung müssen von dem Auftraggebers stets gesondert in Auftrag gegeben werden. 8sense räumt dem Auftraggebers ab dem Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes für die Software-Lieferung und alle Nebenleistungen (insbesondere: Beratung, Einsatzvorbereitung, Installation, Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung) das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich nicht begrenzte Recht ein, das vertragsgegenständliche Computerprogramm / Web-Applikation auf einer einzelnen dem Typ und der Ausstattung nach von 8sense schriftlich freigegeben EDV-Anlage / Server-System einzusetzen.


§13 Dienstleistungen
Ist Gegenstand des Vertrages die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. in Form von Beratungen, Unterstützung bei Konzeptions- und Programmierarbeiten des Auftraggebers, Schulungen oder Dokumentationen), so bestehen gemäß der gesetzlichen Regelung keine Gewährleistungsansprüche.


§14 Urheberrecht und Nutzungsrechte
Entwürfe, Reinzeichnungen, Bildmaterial, HTML-Gestaltungsraster und Web-Applikationen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von 8sense weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Bei Verstoß hat der Auftraggeber an 8sense eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 8sense überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. 8sense bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt worden ist, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen 8sense und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen an den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 8sense hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, 8sense eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von 8sense, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.


§15 Schlußbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsort
8sense ist berechtigt, ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen. Der Vertrag sowie Änderungen und Ergänzungen hierzu bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit dieses Vertrages im übrigen dadurch nicht berührt. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von 8sense. Ist der 8sense-Auftraggeber Kaufmann, so wird als Gerichtsstand auch für Verbindlichkeiten aus Wechseln München vereinbart.

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